ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
COEO – Initiative für gemeinsame Werte im Arbeitsumfeld GmbH

 

 

Präambel

(1) Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Verträge zwischen der COEO – Initiative für gemeinsame Werte im Arbeitsumfeld GmbH, Fendstr. 4, 80802 München (im folgenden "Coeo" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

(3) Coeo ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und

gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der

Tätigkeit von dieser informiert werden.

(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Coeo bedingt, dass der Coeo über vorher durchgeführte und/oder Maßnahmen - auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich

ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor.

(2) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

2 Umfang des Auftrages

Der Umfang des Auftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles.

3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Coeo auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Coeo bekannt werden.

4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von Coeo zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5 Berichterstattung

(1) Coeo verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und die seiner Kooperationspartner schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber und Coeo stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem

Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

6 Schutz des geistigen Eigentums von Coeo/Urheberrecht/Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von Coeo, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die

entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von Coeo an Dritte einer schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung von Coeo dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Coeo zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt Coeo zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Coeo verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum von Coeo sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Coeo ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an erfolgten Leistungen zu beseitigen. Coeo ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von Coeo zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung.

(3) Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer Vorgaben ist der Auftragnehmer gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.

(4) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.

(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von Coeo zum Beweis der Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

8 Haftung

(1) Coeo handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Coeo haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art.

(3) Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(4) Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von Coeo empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Coeo die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Eine Haftung seitens Coeo für die Leistung hinzugezogener Kooperationspartner ist ausgeschlossen.

9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Coeo und hinzugezogene Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegen-heiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann Coeo schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Coeo darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Coeo kann aber anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.

(4) Die Schweigepflicht von Coeo und der beigezogenen Kooperationspartner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Coeo ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Coeo gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

10 Honoraranspruch

(1) Die Leistungen von Coeo werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei Coeo geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen, Reise- und Übernachtungskosten etc. berechnet und vergütet.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört Coeo gleichwohl das vereinbarte Honorar.

(3) Coeo kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von Coeo berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der Vergütungen.

(4) Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Aufwand.

11 Honorarhöhe

Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Kunden mit Coeo.

12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur

deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Coeo.